Blumenhaus

Sehr geehrte Kunden,

nach vielen schönen Berufsjahren verabschieden wir uns in den Ruhestand.


Herzlichen Dank

Karin und Jan Brummelman
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Blumensträuße

In unserem Geschäft finden Sie täglich eine große Auswahl an saisonalen Schnittblumen aus unserer Region, aber auch zur Ergänzung unseres Sortiments verschiedene Exoten aus der ganzen Welt.

Natürlich binden wir Ihnen Ihren Strauß nach Ihren Wünschen. Selbstverständlich haben wir auch immer eine Auswahl an Arrangements fertig für Sie vorbereitet.

Dekorationen für jeden Anlass

Egal ob Sie einen Blumenschmuck für eine private Feier wie Taufe, runder Geburtstag, Jubiläum benötigen oder ein Firmenevent planen, wir beraten Sie gerne und kompetent.

Trauerfloristik

Wir geben Ihnen im Trauerfall einen Rahmen sich persönlich vom Verstorbenen zu verabschieden.
Blumen sprechen eine eigene Sprache und können Gefühle, Trost und Hoffnungen für die Hinterbliebenen ausdrücken.

Wir beliefern dabei alle Essener Friedhöfe, bei weiteren Entfernungen nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf!

Hochzeiten

Wir beraten Sie gerne, geben kreative Denkanstöße und Impulse

  • für eine große Hochzeit
  • für eine Hochzeit im kleinen Rahmen
  • für die Kirche
  • für Ihren Tischschmuck (im privaten und auch in der Lokalität Ihrer Wahl)
  • natürlich auch für die Braut und den Bräutigam
Wir achten darauf, dass die gewählten Blumen und ihre Verarbeitung zum Stil des Brautpaares passen.

Pflanzen

In unserem Geschäft finden Sie jederzeit eine große Auswahl an Orchideen, die wir von qualifizierten Züchtern beziehen.

Außerdem bieten wir Ihnen ein saisonales Angebot an ausgesuchten Zimmer- und Freilandpflanzen.

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Das Blumenhaus Franz & Scharf

Die Fa. Franz & Scharf wurde 1965 von Frau E. Franz und Herrn H. Scharf gegründet.
Seit 1994 führen die Floristtechniker Karin und Jan Brummelman den Betrieb.

Unsere Passion, unser Motto lautet
- Jede Jahreszeit hat ihre eigenen Blumen -
Dabei legen wir Wert auf beste Qualität zu jeder Jahreszeit.

Aus unserem reichhaltigen Angebot fertigen wir gerne individuelle Sträuße und Gestecke, sowie geschmacksvolle Arangements für Hochzeiten,Taufen und Trauerfälle.

Unser Team

Unsere Mitarbeiter identifizieren sich mit ihrem Beruf, sind ideenreich, kreativ und gehen gerne auf Ihre persönlichen Wünsche ein.

Unser Team besteht aus 2 Floristmeistern und mehreren Floristinnen sodass wir auch größere Aufträge kurzfristig bewältigen können.

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Blumenhaus Franz & Scharf
Inh. K. Brummelman
Bredeneyer Straße 125
45133 Essen

Für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen
werktags von 8.15 bis 18.30 Uhr
sowie
samstags von 8.15 bis 14.00 Uhr
zur Verfügung.

Telefon +49 (0)201 412013
Telefax +49 (0)201 412034
info@blumen-in-essen.de



www.blumen-in-essen.de

Ihre Blumenbestellung

Für den Essener Süden liefern wir Ihren Blumengruß gerne persönlich.

Über diesen Bereich hinaus, deutschlandweit und international, arbeiten wir mit zuverlässigen Fleuroppartnern zusammen.

Kontakt

Unsere Algemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bestimmung einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags (umgangssprachlich „Kleingedrucktes“ oder „das Kleingedruckte“ genannt) bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden. Ebenso ist für die Qualifizierung als Allgemeine Geschäftsbedingungen ohne Bedeutung, „in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat“ (§ 305 Abs. 1 BGB). Allerdings gibt es Einschränkungen. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss zum Beispiel nicht nur deutlich hingewiesen werden; in AGB dürfen auch grundsätzlich keine von der wesentlichen Erwartung abweichenden Regelungen getroffenen werden. Geregelt ist die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im 2. Abschnitt des 2. Buchs des BGB; §§ 305–310. Die Einschränkungen finden sich insbesondere in § 305 c BGB; § 307; § 308 und § 309.

Im Rahmen der im Privatrecht herrschenden Privatautonomie sieht das Gesetz zwar Regelungen für bestimmte Vertragstypen vor, erlaubt aber zumeist, dass die Vertragsparteien im Einzelfall in ihrem Vertrag ergänzende oder abweichende Regelungen treffen. Anders ist es nur, wenn eine gesetzliche Regelung nicht dispositiv (abdingbar) ist, sondern zwingend vorschreibt, dass von ihr in Verträgen nicht abgewichen werden darf. Allgemeine Geschäftsbedingungen bewirken, dass der Vertragsschluss durch ein vorformuliertes Klauselwerk vereinfacht, beschleunigt und standardisiert wird. Sie können im Schuldrecht neue, im Gesetz nicht vorgesehene Vertragstypen regeln. Sie verändern in der Regel gegenüber dem Gesetz die Risikoverteilung und Haftung häufig zu Gunsten des Verwenders und erleichtern diesem die Vertragsabwicklung. Darin liegt zugleich die Gefahr, dass der Verwender, meist ein Unternehmer, der meist wirtschaftlich stärker und geschäftlich erfahrener ist, einseitige und/oder überraschende Regelungen gegenüber einem Verbraucher durchsetzen kann, die sich von Wertungen des Gesetzes zu weit entfernen. Daher besteht das Bedürfnis, Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Kontrolle zu unterwerfen und bestimmten Klauseln die Wirksamkeit abzusprechen. Während dies vom BGB ursprünglich der Rechtsprechung überlassen wurde, die einzelne Klauseln für nichtig erklären konnte, wenn sie sittenwidrig waren, hat der Gesetzgeber durch das am 1. April 1977 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) spezifische Regelungen zur Handhabung von AGB geschaffen. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde das AGB-Gesetz wieder aufgehoben; seine Regelungen wurden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 mit nur kleineren Änderungen in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen (§§ 305–310 BGB).

Wann Allgemeine Geschäftsbedingungen Bestandteile des Vertrages werden, richtet sich in erster Linie danach, ob der Empfänger ein Verbraucher entsprechend § 13 BGB oder ein Unternehmer nach § 14 BGB ist. 1.Gegenüber Verbrauchern: AGB werden nach § 305 Abs. 2 BGB nur Bestandteil des Vertrags zwischen den Vertragsparteien, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich oder, wenn dieser Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlichen sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses darauf hinweist (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung berücksichtigt, vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dritte Voraussetzung ist, dass der andere Teil sich mit den AGB einverstanden erklärt. 2.Für AGB zwischen zwei Unternehmern (§ 14 BGB) gilt dies jedoch gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht. Es bedarf hier lediglich einer rechtsgeschäftlichen Einbeziehung, das heißt es gelten die üblichen Voraussetzungen für das Zustandekommen von Verträgen. Mit eingeschlossen ist somit auch: Zur wirksamen Einbeziehung reicht hier jede auch nur stillschweigende Willensübereinstimmung. Die Einbeziehung ist bei der Personenbeförderung im Linienverkehr und den Bedingungen für Telekommunikation und Post erleichtert. AGB können auch zwischen zwei Privatpersonen (z. B. bei einmaligem Mietvertrag) mit einbezogen werden. Nicht Vertragsbestandteil werden AGB (oder eine einzelne Klausel der AGB), wenn sie im Widerspruch zu Individualvereinbarungen stehen § 305b BGB. (Bsp.: Zwischen A und B wurde ein Vertrag geschlossen, dessen Inhalt den A verpflichtet innerhalb von 2 Wochen zu liefern. In den AGB hingegen steht, dass A 6 Wochen Lieferzeit hat. Die Klausel der AGB ist nicht Vertragsbestandteil geworden.) Bestandteil des Vertrages werden AGB (oder einzelne Klauseln der AGB) ferner dann nicht, wenn sie entsprechend § 305c Abs. 1 BGB für den Empfänger "überraschend" sind. Eine (Klausel der) AGB ist dann überraschend, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles so ungewöhnlich ist, dass mit ihr nicht gerechnet werden braucht. (Bsp.: A bestellt eine Grundschuld, um ein Darlehen des B zu sichern. Die Sicherungszweckerklärung (AGB) sichert alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des B. Diese ausgedehnte Haftung des A ist für ihn so überraschend, dass die Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden ist.)

Impressum

Blumenhaus Franz & Scharf
Inh. K. Brummelman
Bredeneyer Straße 125
45133 Essen
USt-IdNr. DE 119784824
Telefon +49 (0)201 412013
Telefax +49 (0)201 412034
info@blumen-in-essen.de

webdesign
Holger Steinmann ©2011
holger.steinmann@gmx.net

Fotos
www.elisabeth-coelfen.com
Elisabeth Coelfen

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Quelle: eRecht24 Disclaimer

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